1. Das Landeskonzept Berufsorientierung an Regional- und Gemeinschaftsschulen

In diesem neuen Landeskonzept aktualisiert und systematisiert das Bildungsministerium die Ziele und Standards für die schulische Berufsorientierung sowie die Aufgabenprofile für die Kreisfachberaterinnen und Kreisfachberater für Berufsorientierung, die schulischen Beauftragten und die Lehrkräfte insgesamt. So wird zum einen für die schulische Praxis beschrieben, was eine gute Berufsorientierung kennzeichnet. Zum anderen können auch die Partner aus der Wirtschaft, den Regionalen Berufsbildungszentren bzw. den Berufsbildenden Schulen, den Arbeitsagenturen, Kommunen und Bildungsträgern daraus entnehmen, wer ihre jeweiligen schulischen Ansprechpartner sind und welche Aufgaben sie in der Berufsorientierung haben.

Des Weiteren enthält das Konzept Hinweise zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für Betriebspraktika und zur Zusammenarbeit mit Unternehmen auch mit Blick auf das Werbeverbot.

Das Konzept ist gemeinsam mit den Kreisfachberaterinnen und Kreisfachberatern für Berufsorientierung zusammengestellt und mit den Schulrätinnen und Schulräten sowie den externen Partnern aus Wirtschaft und Bundesagentur für Arbeit abgestimmt worden.

2. Grundsätze der schulischen Berufsorientierung in Schleswig-Holstein

Ein erfolgreicher Übergang von der allgemein bildenden Schule in die Ausbildung eröffnet jungen Menschen die Chance auf Teilhabe in Beruf und Gesellschaft. Darin liegt zugleich ein wirksamer Beitrag, um dem Fachkräftemangel zu begegnen.

Die Vorbereitung auf diesen Übergang muss in den Regional- und Gemeinschaftsschulen frühzeitig einsetzen, und dabei müssen vor allem die Ausbildungsfähigkeit und die Berufswahlkompetenzen gestärkt werden. Es ist ein wesentlicher Bestandteil des gesetzlichen schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrages (§ 4 Abs. 3 Satz 3 SchulG), die Schüler „zur Teilnahme am Arbeitsleben und zur Aufnahme einer hierfür erforderlichen Berufsausbildung zu befähigen“. Die diesen Zielen dienende schulische Arbeit wird vor allem in der Berufsorientierung zusammengefasst. Die Berufsorientierung stellt einen integrativen Bestandteil aller Fächer und Jahrgangsstufen dar. Sie beginnt in der Jahrgangsstufe 5 und hat einen deutlichen Praxisbezug (z.B. Betriebspraktika, schulische Veranstaltungen am Lernort Betrieb). In jeder Schule ist eine Lehrkraft damit beauftragt, die Berufsorientierung sowohl innerhalb der Schule also auch mit den außerschulischen Partnern zu koordinieren (BO-Beauftragter). Grundlage der Berufsorientierung ist das entsprechende Curriculum jeder Schule.

In der Berufsorientierung und in der Gestaltung des Übergangs von der Schule in den Beruf müssen heute unter den Aspekten von Prävention und der Förderung von Benachteiligten die Zielgruppen erweitert werden: Zunehmend haben z.B. auch Schulabgängerinnen und Schulabgänger mit Haupt- und Realschulabschlüssen Schwierigkeiten in der beruflichen Orientierung und finden nicht den direkten Weg in eine betriebliche Ausbildung. Schleswig-Holstein hat – wie alle Bundesländer – begonnen, sowohl im allgemein bildenden Schulsystem als auch im sogenannten Übergangssystem die Arbeit mit dem Ziel zu verändern, dass mehr Jugendliche als bisher direkt von der allgemein bildenden Schule in eine Ausbildung gehen bzw. einen höheren Schulabschluss erreichen.

Es besteht Konsens darüber, dass trotz des demografischen Wandels und der geringer werdenden Zahl von Jugendlichen immer noch nicht alle Schulabgänger eine Ausbildung aufnehmen werden. Die Partner des Ausbildungspaktes machen in ihrer gemeinsamen Erklärung "Junge Menschen beim Übergang in betriebliche Ausbildung gezielt unterstützen" vom November 2012 deutlich: Besonderer Unterstützung bedürfen jene Schulabgänger, die keinen direkten Zugang in betriebliche Ausbildung finden. Die Paktpartner sind sich einig, dass es diesen Unterstützungsbedarf trotz demographischer Entwicklung und steigender Ausbildungschancen schwächerer Jugendlicher weiterhin geben wird. …

Es gilt insgesamt, erfolgreiche Konzepte weiterzuentwickeln und in der Vielfalt der Maßnahmen und Strukturen Schwerpunkte zu setzen. So werden wir die schulische Berufsorientierung in den Bereichen stärken, die im Weiteren beschrieben sind. Wir werden außerdem auf den großen Erfolgen des Handlungskonzepts Schule & Arbeitswelt aufbauen und dieses Konzept für die nächste Förderperiode des Europäischen Sozialfonds ESF 2014 bis 2020 weiterentwickeln, weil es den bislang effektivsten Beitrag dazu leistet, die Ausbildungsfähigkeit der Zielgruppen und den direkten Übergang in Ausbildung zu verbessern, und dadurch auch dem Fachkräftemangel zu entgegenzuwirken.

2.2 Schulische Berufsorientierung ab Jahrgangsstufe 5

Die Schülerinnen und Schüler sollen schon ab der Jahrgangsstufe 5 intensiver als bisher z.B. einzelne Berufsfelder und Betriebe kennen lernen. Ferner ist vorgesehen, durch einen schüler-aktivierenden Unterricht vor allem auch ihre Handlungs-, Selbst- und Sozialkompetenzen, z.B. bei der Vorstellung einer Gruppenarbeit oder der Übernahme von Aufträgen für die Klassengemeinschaft, zu stärken. Dem Ziel, einen direkten Einblick in Wirtschaft und Arbeitsleben zu erhalten und eigene Fähigkeiten einschätzen zu lernen, dienen auch altersgemäße Formen z.B. von Betriebsbesuchen oder Unternehmensplanspielen.

Darüber hinaus soll auch die Zusammenarbeit mit den Regionalen Berufsbildungszentren (RBZ) bzw. den berufsbildenden Schulen ausgeweitet werden. Die Schülerinnen und Schüler können so in den Berufsschulen einzelne Ausbildungsberufe und ihre Anforderungen kennen lernen. Lehrkräfte der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen werden sich u.a. in wechselseitigen Hospitationen austauschen und sich gemeinsam fortbilden.

2.3 Verstärkung der schulischen Berufsorientierung ab Jahrgangsstufe 8

Ab Beginn der Jahrgangsstufe 8 verstärken die Lehrkräfte die Arbeit in der schulischen Berufsorientierung. Die Schülerinnen und Schüler werden systematisch im Unterricht, u.a. in Bewerbungstrainings, Betriebspraktika, Unternehmensplanspielen in ihrer Berufswahlkompetenz und ihrer Selbständigkeit gefördert.

Flexible Übergangsphasen

Am Ende der Jahrgangsstufe 7 entscheiden die Schulen, welche Schülerinnen und Schüler in einer Flexible Übergangsphase gemäß §§ 42, 43 SchulG auf den Hauptschulabschluss vorbereitet werden. Die Schülerinnen und Schüler können die Jahrgänge 8 und 9 dort in drei Jahren durchlaufen. Die Flexiblen Übergangsphasen sollen - wie mit dem Handlungskonzept Schule & Arbeitswelt - auch mit dem Handlungskonzept PLuS verzahnt werden: Diese Schülerinnen und Schüler werden somit wieder in die Förderung über seine zentralen Elemente - das Coaching und die Kompetenzfeststellung - einbezogen.

3. Ziele der schulischen Berufsorientierung

Was sollen die Schulen und Lehrkräfte erreichen?

  • § 4 Absatz 3 Schulgesetz
    Die Schule soll dem jungen Menschen zu der Fähigkeit verhelfen, in einer ständig sich wandelnden Welt ein erfülltes Leben zu führen. Sie soll dazu befähigen, Verantwortung im privaten, familiären und öffentlichen Leben zu übernehmen und für sich und andere Leistungen zu erbringen, ... Es gehört zum Auftrag der Schule, die jungen Menschen zur Teilnahme am Arbeitsleben und zur Aufnahme einer hierfür erforderlichen Berufsausbildung zu befähigen. Die Schule … wirkt darauf hin, dass die Schülerinnen und Schüler Beratung und Betreuung für die Vermittlung in Ausbildungsverhältnisse oder Qualifizierungs-angebote in Anspruch nehmen. Die Schule soll Kenntnisse wirtschaftlicher und historischer Zusammenhänge vermitteln, …
  • Erlass zum Personalzuweisungsverfahren Schuljahr 2012/13
    Die Ausbildungsfähigkeit soll gestärkt werden, verbunden mit der besonderen Förderung in den Kernfächern Deutsch und Mathematik.

Schule und Lehrkräfte sollen

  • es ihren Schülern/innen ermöglichen, dass sie sich altersangemessen und ausgewogen mit den Bereichen Handwerk und Industrie, Strukturen, Entwicklungen und Anforderungen von Wirtschaft und Berufswelt auseinander setzen und darüber einen realistischen Einblick gewinnen.
  • ihre Schüler/innen dabei unterstützen und anleiten, dass sie eigenverantwortlich und auf der Grundlage ihrer Kompetenzen und Interessen sowie unter Berücksichtigung der Anforderungen eine tragfähige berufliche Entscheidung treffen.
  • die Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie die Motivation der Schüler/innen fördern, eine eigene und konkrete berufliche Perspektive zu entwickeln und umzusetzen.
  • gemeinsam mit der Berufsberatung ihre Schüler/innen dabei anleiten, dass sie einen passenden Anschluss nach dem Schulabschluss erreichen. Dieser Prozess wird während der Schulzeit begonnen und abgeschlossen.

4. Standards: Wie setzt eine Schule eine gute Berufsorientierung um?

  • § 4 Absatz 3 Schulgesetz
    Die Schule arbeitet in der Berufsorientierung mit den nach dem Zweiten und Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II und III) zuständigen Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Arbeitsförderung zusammen und wirkt darauf hin, dass die Schülerinnen und Schüler Beratung und Betreuung für die Vermittlung in Ausbildungsverhältnisse oder Qualifizierungsangebote in Anspruch nehmen.
  • § 63 Schulgesetz
    Aufgaben und Verfahren der Schulkonferenz
    (1) Die Schulkonferenz beschließt im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über

    1. Grundsätze für Schulausflüge sowie Betriebserkundungen, Betriebspraktika, Wirtschaftspraktika, Praxiswochen und Praxistage, …
  • § 30 Absatz 7 Schulgesetz
    Erhebung und Verarbeitung von Daten
    (7) Um die Erfüllung der Berufsschulpflicht zu gewährleisten, übermitteln die weiterführenden allgemein bildenden Schulen und die Förderzentren der zuständigen Berufsschule die folgenden Daten der minderjährigen Schülerinnen und Schüler, die die Schule oder das Förderzentrum nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht verlassen:
    Vor- und Familienname,
    Tag und Ort der Geburt,
    gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familienname sowie Anschrift),
    Anschrift,
    Gesamtnoten und Ergebnisse der letzten beiden erteilten Zeugnisse,
    Zeitpunkt und Ergebnis der Abschlussprüfung.
  • § 3 Abs. 6 RegVO und § 2 Abs. 5 GemVO
    „Die Berufsorientierung ist integrativer Bestandteil im Unterricht aller Fächer und Jahrgangsstufen.“
  • Erlass Personalzuweisungsverfahren Schuljahr 2012/13 

    • Die schulische Berufsorientierung muss einen deutlichen Praxisbezug haben.
    • Es sind Betriebspraktika durchzuführen. Sie stellen schulische Veranstaltungen an einem anderen Lernort dar.
    • Die Berufsorientierung einer jeden Schule wird auf der Grundlage eines entsprechenden Curriculums konzipiert.
    • Die Berufsorientierung und das Curriculum werden in Kooperation mit der Berufsberatung und allen anderen wesentlichen Partnern, die den Übergang von der Schule in den Beruf gestalten, umgesetzt.
    • In jeder Schule der Sekundarstufe I ist eine Lehrkraft mit der Koordinierung der Berufsorientierung zu beauftragen und dafür angemessen von anderen Aufgaben zu entlasten.
    • Die Anzahl der aktuell 63 Standorte mit Flexiblen Übergangsphasen (§§ 42, 43 SchulG) soll mindestens erhalten werden.

Schulprogramm und schulisches Fortbildungskonzept

  • Das schulische BO-Curriculum wird von der Schulkonferenz beschlossen, ist Bestandteil des Schulprogramms und wird an die externen Partner kommuniziert.
  • Berufsorientierung (BO) ist Teil des Prozesses von Schul- und Unterrichtsentwicklung sowie des Fortbildungsprogramms jeder Schule.
  • Die Lehrkräfte, vor allem der/die BO-Beauftragte, nehmen an Fortbildungen zur BO teil und absolvieren möglichst Betriebspraktika.

Unterricht

  • Die Lehrkräfte verzahnen die BO mit ihren Fächern und stimmen die Unterrichts- und Aufgabenkultur auch auf die BO hin ab.
  • Die Maßnahmen der jeweiligen BO und die Aktivitäten der Schüler/innen werden dokumentiert. Dazu führen die Schüler/innen unter Anleitung der Lehrkräfte den Berufswahlpass oder ein anderes geeignetes Portfolio-Instrument.
  • Die Lehrkräfte gewährleisten eine ausgewogene Darstellung der Themen aus der BO, der Branchen aus Handwerk und Industrie; sie informieren die Schüler/innen über eine möglichst große Bandbreite aus Wirtschaft und Arbeitswelt. Sie nutzen dabei Schulbücher, Materialien und Medien, die diese Ausgewogenheit gewährleisten. Sie beziehen ihre Partner, u.a. aus Berufsberatung und Wirtschaft, dabei ein.
  • Zur Unterstützung der Berufswahlentscheidung und zur Verbesserung beruflicher Handlungskompetenz berücksichtigen die Lehrkräfte unter dem Aspekt der Stärkenorientierung einerseits individuelle Potenzial- und Leistungsprofile der Schüler/innen. Andererseits beziehen sie ebenfalls den Ausbildungsstellenmarkt, die Arbeitsmarktsituation und die Chancen schulischer Ausbildungsgänge ein.

Zusammenarbeit

  • Die Schule beteiligt sich an den wesentlichen regionalen Gremien zur Koordinierung des Übergangs Schule - Beruf. Sie wird dort in der Regel durch den/die BO-Beauftragte/n vertreten.
  • Die Schule arbeitet vor allem auch mit den Eltern eng zusammen und bezieht sie in den BO-Prozess ein.
  • Die Schule nimmt möglichst an Programmen zur BO teil, z.B. Bundesprogrammen, um zusätzliche Ressourcen zu akquirieren.
  • Die Schule arbeitet vor allem auch mit der Berufsberatung eng zusammen und gewährleistet jedem Schüler/jeder Schülerin Zugang zu den entsprechenden Angeboten.
  • Die Schule arbeitet mit der/den Berufsbildenden Schulen bzw. Regionalen Berufsbildungszentren der Region zusammen.
  • Die Schule arbeitet mit externen Experten/innen, z.B. aus Unternehmen, Verwaltungen zusammen und setzt sie als Referenten/innen, Mentoren/innen, Berater/innen o.Ä. in der schulischen BO ein.
  • Die Schule arbeitet in der Regel auch mit Bildungsträgern zusammen.

Es wird empfohlen,

  • dass die Schule ab der Jahrgangsstufe 7 für die Schüler/innen Kompetenzfeststellung und Berufsfelderprobung ermöglicht.
  • dass die Schule Schülerfirmen anbietet.
  • dass die Schule Plan- und Simulationsspiele durchführt.
  • dass die Schule ein BO-Büro einrichtet, in dem Materialien zugänglich sind und das als Besprechungsraum für alle am BO-Prozess Beteiligten genutzt werden kann.

5. Aufgabenprofile für die schulische Berufsorientierung der Regional- und Gemeinschaftsschulen

a) Der Schulleiter/die Schulleiterin

  • gewährleistet eine Umsetzung der Ziele und Standards für die schulische Berufsorientierung (BO).
  • führt eine abgestimmte und transparente Aufgabenverteilung innerhalb der Schule auch für die BO herbei.
  • gewährleistet die Ernennung einer Lehrkraft zum/zur BO-Beauftragten und ihre/seine angemessene Entlastung.
  • erarbeitet mit dem/der BO-Beauftragten und ggf. weiteren Lehrkräften eine klar definierte Aufgabenbeschreibung für den/die BO-Beauftragte/n, die in der Schulkonferenz beschlossen wird.

b) Der/die schulische BO-Beauftragte

  • koordiniert die Umsetzung der Ziele und Standards für die BO auf der Grundlage des BO-Curriculums.
  • koordiniert die Erarbeitung und Aktualisierungen des schulischen BO-Curriculums im Kollegium.
  • erarbeitet eine Jahresplanung, auf deren Grundlage die Umsetzung des schulischen BO-Curriculums erfolgt. Er/sie stimmt sie im Kollegium und mit den externen Partnern ab.
  • nimmt an den Dienstversammlungen teil, zu denen der/die jeweilige Kreisfachberater/in für BO einlädt.
  • ist neben der Schulleitung Ansprechpartner/in für alle externen Partner und koordiniert die Zusammenarbeit der Schule mit ihnen.
  • berichtet regelmäßig über die Umsetzung der BO auf Lehrerdienstversammlungen und in der Schulkonferenz.
  • informiert (und schult ggf.) Lehrkräfte aller Jahrgangsstufen (ab 5), vor allem aber auch die der Abgangsklassen, über aktuelle Inhalte, Methoden und Materialien der BO.
  • koordiniert die Zusammenarbeit mit Arbeitsagentur/Berufsberatung.
  • gewinnt externe Partner, ggf. zusätzlich zur Schulleitung, und koordiniert entsprechende Aktivitäten der anderen Lehrkräfte.
  • koordiniert die Zusammenarbeit mit externen Partnern und organisiert die regelmäßigen (Betriebs-)Kontakte.
  • ist Ansprechpartner/in für Lehrkräfte in Fragen der Betriebspraktika.

c) Die Lehrkräfte

  • legen über die Fachkonferenzen jahrgangsbezogene Schwerpunkte zur BO fest.
  • unterstützen über die pädagogische Konferenz die individualisierten Wege zur Berufsfindung.
  • setzen Aufgaben mit konkretem Bezug zur BO im Unterricht ein.
  • beziehen die Ergebnisse von Kompetenzfeststellungen und Berufsfelderprobungen in den Unterricht ein.

6. Aufgabenprofil der Kreisfachberaterinnen und Kreisfachberater für Berufsorientierung

Die Kreisfachberaterinnen und Kreisfachberater für Berufsorientierung sind von der Landesregierung Ende 2008 im Rahmen einer Erweiterung ihrer bisherigen Aufgaben mit der wesentlichen Koordination in der regionalen Berufsorientierung beauftragt worden. Sie sind vor allem für die Schulen sowie für die Arbeitsagenturen, die Kammern und Verbände, Unternehmen, aber auch das Ministerium neben den Schulrätinnen und Schulräten die regionalen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in allen wesentlichen Fragen der Berufsorientierung.

Die Kreisfachberaterinnen und Kreisfachberater ...

  • stimmen sich in ihrer Arbeit eng mit den Schulrätinnen und Schulräten ab.
  • organisieren Fortbildungen in der Berufsorientierung.
  • informieren und vernetzen die Schulbeauftragten und unterstützen/beraten sie in ihrer Arbeit (vor allem: schulische Curricula für Berufsorientierung, Einsatz des Berufswahlpasses, örtliche Firmenkontakte, Kooperationsvereinbarungen Schule-Wirtschaft).
  • stimmen alle Maßnahmen der schulischen Berufsorientierung mit denen des Handlungskonzeptes Schule-Arbeitswelt ab und unterstützen dessen Umsetzung (z.B. Teilnahme an den Sitzungen als Mitglieder der jeweiligen Steuergruppen).
  • knüpfen und pflegen innerhalb ihres Kreises Kontakte zu den regionalen Fachberaterinnen der Kammern, den Interessenverbänden der Wirtschaft (IHKen, HWKen, Unternehmensverbände), zu Gewerkschaften und zu anderen wesentlichen Akteuren wie den Arbeitskreisen Schule-Wirtschaft, den Regionalen Berufsbildungszentren bzw. den Berufsbildenden Schulen sowie den Koordinatoren/innen Schule-Wirtschaft der Gymnasien oder z.B. Bildungsträgern, Universitäten usw.
  • begleiten ggfs. regionale Maßnahmen der Berufsorientierung wie Förderpreise und Wettbewerbe.
  • unterstützen und organisieren regionale Informationsveranstaltungen zu Fragen der Berufsorientierung und Berufswahl (z.B. für Eltern oder Berufsinformationsmessen).
  • unterstützen die Koordinierung der Schüler- und Lehrerbetriebspraktika im Kreis.

Dafür nehmen die Kreisfachberaterinnen und Kreisfachberater für Berufsorientierung an den Dienstversammlungen, die das für Bildung zuständige Ministerium (mindestens zweimal jährlich) einberuft, an den Sitzungen der jeweiligen Regionalgruppe sowie an Fortbildungen teil. Sie führen mit den in den Schulen mit der Koordinierung der Berufsorientierung beauftragten Lehrkräften (Schulbeauftragte) mindestens zweimal jährlich Dienstversammlungen durch.

Drei der Kreisfachberaterinnen und –berater, zurzeit die der Kreise Kiel, Segeberg und Flensburg, haben zusätzliche koordinierende Aufgaben in den IHK-Bezirken Nord, Mitte und Süd:

Sie...

  • leiten die Regionalgruppe ihres Bezirkes und steuern Informationsaustausch und Abstimmung im Handlungsfeld Schule-Beruf. In den Regionalgruppen sind die jeweils wesentlichen Akteure der Berufsorientierung wie z.B. die Kreisfachberater/innen für BO der betreffenden Kreise, die Beruflichen Schulen und die regionalen Fachberaterinnen der Kammern vertreten und stimmen ihre Aktivitäten ab.
  • pflegen kreisübergreifende Kontakte zu den Interessenverbänden der Wirtschaft (IHKen, HWKen, Unternehmensverbände), zu Gewerkschaften und zu anderen wesentlichen Akteuren wie den Arbeitskreisen Schule-Wirtschaft sowie den Koordinatoren/innen Schule-Wirtschaft der Gymnasien.

7. Rahmenbedingungen für schulische Praktika in allen Schularten

7.1 Definition „schulisches Praktikum“

Grundsätzlich handelt es sich um ein „schulisches Praktikum“ und damit eine schulische Veranstaltung, wenn die Schule es autorisiert (Schulstempel, schulische Formulare), wenn sie nach den Rahmensetzungen des für Bildung zuständigen Ministeriums Einfluss auf Form und Inhalt nimmt und die Durchführung organisiert. Das „schulische Praktikum“ findet in der Regel während der Unterrichtswochen statt, kann aber in die Ferien verlängert werden. Die Schule ist für Inhalt und Durchführung verantwortlich und sorgt für die Betreuung.

Gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 19 SchulG beschließt die Schulkonferenz u.a. über Grund-sätze für Betriebs- und Wirtschaftspraktika. Die Schulen entscheiden somit im Rahmen ihrer Eigenverantwortung über Formen, Dauer, Jahrgangsstufen und andere Gestaltungsfragen der Betriebspraktika. Das Betriebspraktikum ist Bestandteil der schulischen Berufs- und Studienorientierung.

Die schulischen Praktika sind verpflichtend und in der Regel regional. Die Schülerinnen und Schüler sollen von den Lehrkräften besucht werden, und auf jeden Fall muss es in Betrieb und Schule je eine Kontaktperson geben, über die Informationen kurzfristig ausgetauscht werden können und die als verantwortliche Aufsichtspersonen für die Schule fungieren.
Diese Praktika können für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf auch vom Förderzentrum nach § 24 Abs. 3 Satz 2 des Schulgesetzes durchgeführt werden. Dabei kann die Betreuung der Schülerinnen und Schüler im Betrieb sowie auf dem Weg zum Praktikum auf den Integrationsfachdienst übertragen werden.

Das Wirtschaftspraktikum ist inhaltlich dem Lehrplan Wirtschaft/Politik zugeordnet und wird bewertet. Deshalb muss die Schule in der Lage sein, den Inhalt des Berichtes nachvollziehen zu können, bzw. den Betrieb kennen, um sachgerecht beurteilen zu können.

Im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung zwischen Schule und Betrieb ist es sinnvoll, Kriterien für Praktika zu beschreiben und einen gegenseitigen, regelmäßigen Austausch zu vereinbaren.

7.2 Auswärtige Praktika im Rahmen des „schulischen Praktikums“

Auswärtige Praktika sind Praktika, die für die Schüler/innen mit Übernachtungen am Praktikumsort verbunden sind. Ein auswärtiges Praktikum kann eine schulische Veranstaltung sein, sofern die Schule es als solche anerkennt, mitgestaltet und die Betreuung gewährleistet (siehe 1.). Einen Rechtsanspruch auf ein auswärtiges Praktikum als schulische Veranstaltung gibt es nicht.
Nicht über das auswärtige Praktikum versichert sind die „eigenwirtschaftlichen Wege“, d.h. Wege außerhalb des Praktikums z.B. am Abend oder am Wochenende. Diese gehören zur Freizeit. Die Eltern müssen ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sie für einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und bei Bedarf für eine private Unfallversicherung zu sorgen haben.

7.2.1 Antrag

Die Schülerin/der Schüler bzw. die Erziehungsberechtigen muss/müssen schriftlich begründen, weshalb ein auswärtiges Praktikum vorteilhafter bzw. lehrreicher als ein regionales ist. Die Eltern sollen eine Einverständniserklärung über die entfernungsbedingt eingeschränkte schulische Betreuung während des Praktikums und über die Übernahme sämtlicher anfallender Kosten (Fahrtkosten, Unterbringung, Zusatzkosten) unterschreiben.
Im Fall des Wirtschaftspraktikums sollen die inhaltlichen Vorteile aus wirtschaftlicher Sicht erklärt werden, da es sich nicht um ein Berufsfindungspraktikum handelt.

7.2.2 Ablaufplan

Es muss ein Ablaufplan vorgelegt werden, der es der Lehrkraft ermöglicht zu beurteilen, ob das Praktikum qualitativ geeignet ist.

7.2.3 Ansprechpartner/in im Betrieb

Eine Ansprechpartnerin/ein Ansprechpartner im Praktikumsbetrieb muss benannt werden, die/der für die Schule auch erreichbar ist. Mit dieser Person muss die Schule tatsächlich Kontakt halten, da sie ansonsten ihrer Aufsichts- und Betreuungspflicht nicht nachkommt. Sinnvoller ist es, vor Ort einen Betrieb als Kooperationspartner oder eine Schule bzw. Betreuungsperson zu haben, die die Betreuung übernimmt. Sollte es sich bei der Betreuung vor Ort um einen Kooperationsbetrieb handeln, kann die Qualität des Platzes bereits in der Kooperationsvereinbarung beschrieben und die Betreuung geregelt werden.

7.2.4 Auslandspraktikum im Rahmen des „schulischen Praktikums“

Sollte ein Auslandspraktikum genehmigt werden, gelten die gleichen Bedingungen wie oben. Auch hier muss der „Arm der Schule reichen“.
In Europaschulen werden auch die Auslandspraktika in aller Regel von Lehrkräften begleitet.
Letztendlich entscheidet die Schulleiterin/der Schulleiter, ob der Platz vergeben wird oder nicht. Einen Rechtsanspruch auf ein Auslandspraktikum gibt es nicht.

7.3 Privates Praktikum

Ein Praktikum ausschließlich in der unterrichtsfreien Zeit ist in der Regel keine schulische Veranstaltung, sondern ein privates Praktikum. In diesem Fall greift nicht der gesetzliche Unfallversicherungsschutz über die Unfallkasse, sondern der über die Berufsgenossenschaft, da die Praktikantinnen und Praktikanten über die Berufsgenossenschaft des Praktikumsbetriebes - ohne Mehrkosten für den Betrieb - automatisch mitversichert sind.
Für Schülerinnen und Schüler, die zusätzliche Praktika mit schulischer Betreuung benötigen, kann auch ein Praktikum in der unterrichtsfreien Zeit eine schulische Veranstaltung sein, sofern die Schule es als solche anerkennt, mitgestaltet und die Betreuung gewährleistet (siehe 1.).
Die Regelungen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (siehe 1.) gelten auch für zusätzliche Praktika.

7.4 Unfallversicherung

Zuständiger Unfallversicherungsträger ist die Unfallkasse Nord, Standort Kiel.
Ein „schulisches Praktikum“ ist grundsätzlich unfallversichert, da es sich um eine schulische Veranstaltung im Betrieb handelt (dazu gehören alle Wege im direkten Zusammenhang mit dem Praktikum, im Betrieb selbst, nicht jedoch die sog. „eigenwirtschaftlichen Wege“). Die Schule trägt die Verantwortung, d.h.

  • sie muss darüber Bescheid wissen, wohin die Schülerinnen und Schüler gehen (in welchen Betrieb), was diese im Betrieb machen und sie muss sich über die dortigen Unfallverhütungs- und Hygienevorschriften und –Regeln, die Erste-Hilfe-Kette und allgemein zur Arbeitsplatzsicherheit vergewissert haben,
  • sie muss die Verantwortung und Begleitung des Praktikums sicherstellen (bei auswärtigen Schulen oder im Ausland: Gibt es eine Partnerschule vor Ort? Kann jemand vor Ort beauftragt werden, z.B. der Kooperationspartner, eine Schule? Wie ist der Kontakt ansonsten sicher gestellt?). Der „Arm der Schule muss reichen“.

Falls es zu einem Unfall kommt, muss die Schule die Unfallmeldung erstellen und Auskunft geben.

7.5 Haftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung besteht bei dem jeweils zuständigen Kommunalversicherer - dem Kommunalen Schadenausgleich Schleswig-Holstein in Kiel bzw. dem Haftpflichtschadenausgleich Deutscher Großstädte für die Landeshauptstadt Kiel.
Die Eintrittspflicht der Kommunalversicherer ist nachrangig. Vorrangig ist eine bestehende Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen. Der Abschluss einer solchen Haftpflichtversicherung wird den Eltern dringend empfohlen.

7.6 Jugendarbeitsschutzgesetz

Schulische Praktika sind schulische Veranstaltungen im Rahmen des schulischen Bildungsauftrages. Die Schüler-Praktikantinnen/-Praktikanten sollen im Rahmen des schulischen Bildungsauftrages betriebliche Abläufe kennenlernen und sich in ihren beruflichen Vorstellungen orientieren. Sie unterliegen im Betrieb zwar auch der Weisungsbefugnis der jeweiligen Ausbilder. Gleichwohl handelt es sich um eine schulische Veranstaltung, die lediglich an einem anderen Lernort - dem Betrieb – stattfindet. Das Jugendarbeitsschutzgesetz findet daher keine unmittelbare Anwendung. Vielmehr liegt es im Verantwortungsbereich der jeweiligen Schule, angemessene Rahmenbedingungen mit den Praktikumsbetrieben für die Schüler-Praktikantinnen/-Praktikanten zu vereinbaren. Hierbei finden die altersabhängigen Vorgaben des Jugendarbeitsschutzes Berücksichtigung.

8. Hinweise zur Kooperation zwischen Schulen, Unternehmen und Betrieben

1. Die Kooperation zwischen Schulen, Unternehmen und Betrieben ist ein unverzichtbarer Bestandteil der schulischen Berufsorientierung sowie der Einbindung von Schule in ihr Umfeld. Lehrkräfte und Unternehmensvertreter/innen, aber vor allem die Schüler/innen gewinnen durch eine solche Kooperation wichtige Kenntnisse und Erfahrungen. Diese tragen erheblich zur Berufsorientierung und damit zur Persönlichkeitsentwicklung, zur Förderung der Berufswahl- sowie Ausbildungsfähigkeit bzw. Studierfähigkeit der Schülerinnen und Schüler bei. Die Schule erfüllt damit ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag gemäß § 4 SchulG.

Im Rahmen der Landespartnerschaft Schule – Wirtschaft hat die Landesregierung Schleswig-Holstein durch das Ministerium für Bildung und Kultur, das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit sowie das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr mit der Handwerkskammer Schleswig-Holstein, der Industrie- und Handelskammer Schleswig-Holstein, der Vereinigung der Unternehmensverbände in Hamburg und Schleswig-Holstein e.V. (UV Nord), dem Landesverband der Freien Berufe in Schleswig-Holstein sowie der Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit u.a. vereinbart, diese Kooperationen gemeinsam zu fördern.

2. Das schulgesetzliche Werbeverbot (§ 29 Abs. 2 Satz 1 SchulG) dient dazu, öffentliche Schulen frei von Werbung zu halten und damit die Entwicklung der Schüler/innen möglichst frei von insbesondere kommerziell orientierter Beeinflussung zu gewährleisten. Kooperationen zwischen Schulen und Unternehmen können daher nicht geschlossen werden, wenn
a) es sich um Unternehmen handelt, deren Produkte nicht mit dem schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag gemäß § 4 SchulG vereinbar sind;
b) einzelne Bestimmungen in der vorgesehenen Kooperationsvereinbarung auf die Durchführung von unmittelbar werbewirksamen Maßnahmen in der Schule ausgerichtet sind. Dies ist der Fall, wenn die betreffende Regelung dem Kooperationspartner ermöglichen soll, auf schulischen Veranstaltungen Schülerinnen und Schüler über seine Produkte mit der Zielrichtung zu informieren, diese (zukünftig) als Kunden zu gewinnen (z. B. Informationsstand auf einem Schulfesten; Verteilung von Produktinformationen u. Ä.). Gleiches gilt für ein vorrangig an diesem Ziel ausgerichtetes Herstellen von Kontakten zwischen dem Unternehmen und einzelnen oder mehreren Schülerinnen und Schülern.

3. Bereits bestehende Kooperationsvereinbarungen, die für die Schule ggf. eine Pflicht zur Gegenleistung gemäß Ziffer 2. b) begründen, sind im Zusammenwirken mit dem kooperierenden Unternehmen weiterzuentwickeln.

4. Eine Übermittlung personenbezogener Schülerdaten ist auch an den Kooperationspartner (z. B. für Kontaktherstellung zur Berufsorientierung, Absolvierung von Praktika, Bewerbungsgespräche o. Ä.) gem. § 30 Abs. 3 SchulG stets nur mit Einwilligung der Eltern bzw. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers zulässig.

Sind die Punkte 1 bis 4 erfüllt, ist es nicht erforderlich, die jeweilige Kooperation der Schulaufsicht vorzustellen.

5. Zur Berufsberatung führen die Agenturen für Arbeit Veranstaltungen zur beruflichen Orientierung und Beratung einschließlich Sprechstunden in den Schulen gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag neutral und kostenlos durch.